Keine mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit für den gleichen Angehörigen

Ein Arbeitnehmer kann für die Pflege eines Angehörigen Pflegezeit in Anspruch nehmen.

Hierfür gewährt das Pflegezeitgesetz ein einmaliges Gestaltungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber.

Das Pflegezeitgesetz gewährt dem Arbeitnehmer 6 Monate Pflegezeit. Dieses Recht kann nur ein mal geltend gemacht werden, wobei es bei einem einmaligen Ausüben erlischt, auch wenn nicht die vollen 6 Monate Pflegezeit ausgeschöpft werden.

In dem entschiedenen Fall nahm ein Arbeitnehmer zunächst Pflegezeit für seine Mutter für 5 Tage in Anspruch. 6 Monate später wollte der Arbeitnehmer erneut für seine Mutter Pflegezeit für 2 Tage in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 348 10 vom 15.11.2011
Normen: PflegeZG § 3 I
[bns]