Tatsächliche Kenntnisnahme einer Kündigung ist nicht erforderlich
Eine Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Herrschaftsbereich des Erklärungsempfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von der Erklärung Kenntnis nehmen kann.
Dies gilt auch, wenn eine Willenserklärung gegenüber einem Vertreter eines Minderjährigen abzugeben ist.
In dem entschiedenen Fall wurde der Ausbildungsvertrag eines minderjährigen Auszubildenden am letzten Tag der Probezeit durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers gekündigt, ohne dass dieser eine Vollmachtsurkunde vorlegte. Die Kündigung wurde während eines Urlaubs der gesetzlichen Vertreter (Eltern) in den Hausbriefkasten eingeworfen. Der Auszubildende nahm die Kündigung zwei Tage später zur Kenntnis und informierte seine Eltern, die die Kündigung tatsächlich zwei Tage später zur Kenntnis nahmen und eine Woche später die Kündigung aufgrund der fehlenden Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückwiesen.
Das BAG erklärte die Kündigung für wirksam. Es ist demnach nicht erforderlich, dass eine Kündigung auch tatsächlich zur Kenntnis genommen wird. Ausreichend ist lediglich, dass eine Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben ist.
Zudem erklärte es die Zurückweisung der Kündigung nach einer Woche aufgrund der fehlenden Vorlage der Vollmachtsurkunde für verspätet.
In dem entschiedenen Fall wurde der Ausbildungsvertrag eines minderjährigen Auszubildenden am letzten Tag der Probezeit durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers gekündigt, ohne dass dieser eine Vollmachtsurkunde vorlegte. Die Kündigung wurde während eines Urlaubs der gesetzlichen Vertreter (Eltern) in den Hausbriefkasten eingeworfen. Der Auszubildende nahm die Kündigung zwei Tage später zur Kenntnis und informierte seine Eltern, die die Kündigung tatsächlich zwei Tage später zur Kenntnis nahmen und eine Woche später die Kündigung aufgrund der fehlenden Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückwiesen.
Das BAG erklärte die Kündigung für wirksam. Es ist demnach nicht erforderlich, dass eine Kündigung auch tatsächlich zur Kenntnis genommen wird. Ausreichend ist lediglich, dass eine Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben ist.
Zudem erklärte es die Zurückweisung der Kündigung nach einer Woche aufgrund der fehlenden Vorlage der Vollmachtsurkunde für verspätet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 6 AZR 354 10 vom 08.12.2011
Normen: BGB § 174, 131 II